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BGH VIII ZR 316/10: Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten kann verlängert werden

Der gemäß § 556 BGB vorgeschriebene Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten von einem Jahr kann von den Vertragspartnern durch Vereinbarung -z. B. auf 19 Monate- verlängert werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn auf die kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden soll. (BGH VIII ZR 316/10).


Eingestellt am 26.09.2011 von S.Haller
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