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Eigenbedarfskündigung

Zu den – ungefragten – Informationspflichten des unter Berufung auf Eigenbedarf kündigenden Vermieters gehört es, eine während laufender Kündigungsfrist frei werdende vergleichbare Wohnung in seinem Bestand – insbesondere im selben Haus – anzubieten ist (BGH NZM 2011, 31). Nach Meinung des BGH ist eine Vergleichbarkeit einer freiwerdenden Zweizimmerwohnung von ca. 60 m² mit einer gekündigten Einzimmerwohnung von ca. 40 m² Größe nicht von vornherein ausgeschlossen. In dieser Entscheidung hat der BGH auch nochmals festgehalten, dass eine Eigenbedarfskündigung zu Gunsten eines volljährigen Kindes, das seinen eigenen Hausstand begründen will, ohne Weiteres nachvollziehbar ist; einer näheren Darlegung der bisherigen Wohnverhältnisse des Kindes bedarf es nach Auffassung des BGH nicht.

Eingestellt am 01.12.2011 von S.Haller
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