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Kein Pflicht zur Übersendung des Mietspiegels bei Mieterhöhung!

Zur Begründung einer Mieterhöhung ist es ausreichend, wenn der Vermieter auf einen Mietspiegel Bezug nimmt. Dieser muss jedenfalls dann dem Mieterhöhungsschreiben nicht beigelegt werden, wenn der Mietspiegel bei der Stadt oder im Kundencenter des Vermieters einsehbar ist (BGH Urteil vom 11.03.2009, Az: VIII ZR 74/08).


Eingestellt am 08.08.2011 von S.Haller
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