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Klage auf zukünftige Leistung der Miete zulässig!

Eine Klage des Vermieters gerichtet auf Zahlung zukünftiger Mieten ist gemäß § 259 ZPO zulässig, wenn ein die Bruttomiete mehrfach übersteigender Mietrückstand aufgelaufen ist. BGH Urteil vom 04.05.2011 Az: VIII ZR 146/10


Eingestellt am 08.08.2011 von S.Haller
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