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Mieterhöhungsverlangen unter Benennung von - mehr als 3 - Vergleichswohnungen
Wohraummiete: Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen unter Benennung von - mehr als 3 - Vergleichswohnungen
Wenn der Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen - über die in § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB geforderten drei Vergleichswohnungen hinaus - weitere Wohnungen benennt, die nicht die Voraussetzungen des § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB erfüllen, so ist das Erhöhungsverlangen weder insgesamt noch teilweise unwirksam. Ob der Umstand, dass die Miete einer der benannten Wohnungen unterhalb der verlangten Miete liegt, an der Ortsüblichkeit der verlangten Miete zweifeln lässt, ist eine Frage der materiellen Begründetheit, nicht der Wirksamkeit des Erhöhungsverlanges.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsanwälte in Siegburg, Stefan Haller und Franz Schmitz.
Eingestellt am 31.07.2012 von S.Haller
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