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Ehegattenunterhalt BGH Az: XII ZR 94/09
Alleinerziehende Geschiedene müssen in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Ein Anspruch auf Unterhalt vom geschiedenen Partner besteht nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht voll arbeiten kann. Die Betreuung eines Grundschulkindes steht einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit existiert.(vgl. BGH Az.: XII ZR 94/09).
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Eingestellt am 05.08.2011 von S.Haller
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