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BGH vom 18.07.2012 (Az.: VIII ZR 1/11): Erhöhung der Betriebskosten/Kündigung
Kündigung des Vermieters; Verzug mit Betriebskostenvorauszahlungen
Kommt der Mieter mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, scheitert eine (auch) darauf gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nicht daran, dass der Vermieter den Mieter nicht vor Ausspruch der Kündigung auf Zahlung der erhöhten Betriebskosten verklagt hat.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsanwälte in Siegburg, Stefan Haller und Franz Schmitz.
Kommt der Mieter mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, scheitert eine (auch) darauf gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nicht daran, dass der Vermieter den Mieter nicht vor Ausspruch der Kündigung auf Zahlung der erhöhten Betriebskosten verklagt hat.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsanwälte in Siegburg, Stefan Haller und Franz Schmitz.
Eingestellt am 13.08.2012 von S.Haller
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