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Schönheitsreparaturen
Auf Grundlage der Mietvertragsklausel „Bei Auszug müssen Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein“ hat ein Vermieter Schadenersatz gegen den Mieter wegen bei Auszug nicht durchgeführter Dekoration der Wohnung verlangt. Der BGH (NZM 2011, 150) hat die Klage des Vermieters mit der Begründung abgewiesen, dass den Mieter eine formularvertragliche Verpflichtung zur Wohnungsrückgabe in einem „weiß gestrichenen Zustand“ unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der gesamten formular-vertraglichen Überwälzung der Schönheitsreparaturen führt. Wir hatten schon darüber berichtet, dass nach Ansicht des BGH dem Mieter bei einer unwirksamen Renovierungsvereinbarung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ein Anspruch auf Wertersatz zusteht, wenn er im Glauben an die Wirksamkeit der Renovierungsklausel Renovierungsarbeiten durchgeführt hat.
Der BGH (NZM 2011, 452) hat diese Rechtsprechung bestätigt, allerdings auch darauf hingewiesen, dass die Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, nach § 548 II BGB binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.
Der BGH (NZM 2011, 452) hat diese Rechtsprechung bestätigt, allerdings auch darauf hingewiesen, dass die Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, nach § 548 II BGB binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.
Eingestellt am 01.12.2011 von S.Haller
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